ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für das künstlerische Programm des „Berliner Schlemmer Varieté“

zum Erwerb der Eintrittskarten für die Varieté – Show

 

der Schröder Reisen Entertainment – Piefke, Petrick und Nowotnik GbR

 

  • 1 Vertragspartner / Vertragsgrundlage

(1) Die Schröder Reisen Entertainment – Piefke, Petrick und Nowotnik GbR, vertreten durch die Gesellschafter Moritz Piefke, Lutz Petrick und Daniel Nowotnik, Zinzendorfstraße 18, 10555 Berlin (nachfolgend „Varieté-Veranstalterin“) veranstaltet alleinig das Varietéprogramm des Veranstaltungsformates mit dem Titel „Berliner Schlemmer Varieté“.

 

(2) Die MFM Gastro GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer John Bywater, Schönhauser Allee 128 10437 Berlin (nachfolgend „Dinner-Veranstalterin“) ist Kooperationspartnerin der Varieté-Veranstalterin und alleinige Vertragspartnerin der Besucher für ein 3-Gänge-Speisen-Menü nebst Service (nachfolgend „Dinner“).

 

(3) Das Veranstaltungsformat „Berliner Schlemmer Varieté“ (nachfolgend „Dinnershow“) besteht aus zwei selbstständigen Veranstaltungsteilen – dem Varietéprogramm (nachfolgend „Varieté“) und dem Dinner, wobei das Varieté auch ohne das Dinner besucht werden kann.

 

  • 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Varieté-Veranstalterin und dem Besucher. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte für das Varieté wird zwischen der Varieté-Veranstalterin und dem Ticketerwerber ein Besuchervertrag über das Varieté innerhalb der Dinnershow geschlossen. Die AGB gelten damit für den Erwerb von Eintrittskarten für das Varieté der Dinnershow an Besucher/Ticketerwerber und damit für das Rechtsverhältnis zwischen der Varieté-Veranstalterin und dem Ticketerwerber. Sie sind Bestandteil des Besuchervertrages, der durch den Erwerb von Eintrittskarten zustande kommt.

 

(2) Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen).

 

(3) Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Ticketerwerbers gelten nur, wenn die Varieté-Veranstalterin diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

 

(4) Zur Benennung der Abläufe hinsichtlich des Erwerbes von Eintrittskarten (sog. kleines Inhaberpapier), wird entsprechend der gängigen Eventpraxis in den AGB vom Karten(vor)verkauf gesprochen. Rechtlich handelt es sich beim Abschluss des Besuchervertrages nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag. Denn der angestrebte Enderfolg beim Besuchervertrag besteht nicht – wie beim Kaufvertrag – in der Überführung einer Sache oder eines Rechts in das eigene Vermögen. Vielmehr geht es dem Eintrittskartenerwerber allein um den Erwerb des Besucherrechts.

 

(5) Eine Eintrittskarte, auch Ticket genannt, ist ein kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB und damit ein Wertpapier, das den Anspruch auf die Leistung verkörpert. Das Ticket berechtigt ausschließlich den Ticketinhaber zum Zutritt zur Veranstaltung und dazu von dem Veranstalter die versprochene Leistung zu verlangen. Bei dem Erwerb des Tickets geht es nicht vornehmlich um die Erlangung des Eigentums an der Karte, sondern um den Erwerb des Veranstalterbesucherrechts und der Forderung gegenüber dem Veranstalter, die angekündigte Veranstaltung zur Aufführung zu bringen.

 

  • 3 Vertragspflichten

(1) Veranstaltungsort ist die Arminusmarkthalle / Zunfthalle Moabit, Arminusstrasse 2-4, 10551 Berlin.

 

(2) Die Leistungen und Pflichten der Varieté-Veranstalterin sind jeweils in ausdruckbarer Form der Veranstaltungsankündigung, insbesondere auf der Homepage der Varieté-Veranstalterin www.dinnershow.berlin.de zu entnehmen.

 

(3) Es werden für die Besucher insgesamt vier Platzkategorien für den Besuch des Varietés angeboten. Bei den Platzkategorien 1 bis 3 kann pro Besucher ein 3-Gänge-Speisen-Menü nebst Service zusätzlich zum Varieté gesondert bei der Dinner-Veranstalterin dazu gebucht werden. Die Platzkategorie 4 beinhaltet ausschließlich Tresenplätze ohne Dinnermöglichkeit. Getränke werden in jeder Platzkategorie gesondert berechnet und sind nicht im Ticketpreis enthalten.

 

(4) Zutrittsberechtigt zur Veranstaltung sind grundsätzlich nur Personen ab 18 Jahren unter Vorlage einer gültigen Eintrittskarte. In Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigten) oder einer volljährigen Aufsichtsperson und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter haben Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren Zutritt zur Veranstaltung. Voraussetzung für das Zutrittsrecht ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen zur Teilnahme an der ComedyBus-Veranstaltung unter Benennung des teilnehmenden Erziehungsbeauftragten. Sowohl der Jugendliche als auch die Begleitperson haben beim Einlass den Personalausweis mitzuführen sowie eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt.

 

(5) Die Varieté-Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zeitlich oder örtlich zu verlegen. Die Verlegung wird von der Varieté-Veranstalterin unverzüglich über ihre Webseite und nach Möglichkeit auch über die Tagespresse, Rundfunk, die Facebook-Präsenz und auf telefonische Anfrage bekannt gegeben. Vor größeren Aufwendungen für den Besuch (Anreise pp.) wird dringend Einsicht in die Homepages oder schriftliche Anfrage bei der Varieté-Veranstalterin am Tage der Veranstaltung empfohlen. Wird eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt, gilt das Ticket für den neuen Veranstaltungstermin. Das Recht auf Rückgabe der Eintrittskarte bei Verlegung der Veranstaltung ist in § 8 Absatz 2 der AGB niedergelegt.

 

  • 4 Vertragsschluss / Fälligkeit der Zahlung

(1) Die Internetseiten www.dinnershow.berlin.de und andere Werbung und Hinweise der Varieté-Veranstalterin auf Veranstaltungsmaterialien und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Ticketerwerber.

 

(2) Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls anfallenden Versand- und Bearbeitungsgebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

 

(3) Kosten des elektronischen Zahlungsverkehrs sind vom Ticketerwerber zu zahlen. Hierzu zählen auch Gebühren, die der Varieté-Veranstalterin durch Kreditkartenunternehmen oder sonstige Karten ausstellende Kreditinstitute auferlegt werden.

 

  • 5 Ticketvertrieb / Ticketversand / Reservierung

(1) Der Vertrieb der Eintrittskarten für das Varieté im Kartenvorverkauf und Kartenverkauf an der Abendkasse erfolgt grundsätzlich durch den Varieté-Veranstalter.

 

(2) Vorverkaufsgebühren sind von dem Ticketerwerber zu tragen.

 

(3) Sofern eine Versendung der Varieté-Tickets erfolgt, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Ticketerwerbers. Die Auswahl des Versandunternehmens erfolgt durch die Varieté-Veranstalterin. Der Ticketerwerber kann offensichtliche Fehler der gelieferten Tickets nur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Tickets gegenüber der Varieté-Veranstalterin geltend machen.

 

(4) Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Ticketpreises Eigentum der Varieté-Veranstalterin.

 

(5) Die Varieté-Veranstalterin e gewährt im Rahmen des Kartenvorverkaufs Reservierungsmöglichkeiten von Eintrittskarten für die Dauer von maximal 4 Kalendertagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kartenvorbestellungen für die Abendkasse nimmt die Varieté-Veranstalterin nicht entgegen.

 

(6) Ein Anspruch auf zusammenhängende Sitzplätz kann nicht gewährt werden. Es besteht grundsätzlich freie Platzwahl, sofern nichts anderes gesondert vereinbart ist.

 

  • 6 Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung

Die Varieté-Veranstalterin kann Dritte beauftragen, die Tickets in ihrem Namen zu verkaufen und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten der Varieté-Veranstalterin in ihrem Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt zwischen der Varieté-Veranstalterin und dem Ticketerwerber zustande.

 

  • 7 Weitergabe von Tickets

(1) Zur Vermeidung von Störungen der Veranstaltung und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen liegt es im Interesse der Varieté-Veranstalterin die Weitergabe von Tickets zu beschränken. Dem Ticketerwerber ist es nicht gestattet:

  1. a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis der Varieté-Veranstalterin zu veräußern,
  2. b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Varieté-Veranstalterin gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, und
  3. c) Tickets entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem Hausverbot für die Dinnershow durch die Varieté-Veranstalterin belegt sind.

 

(2) Die Varieté-Veranstalterin ist berechtigt, das zu dem Ticketerwerber bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Ticketerwerber gegen Absatz 1 verstößt. Die Varieté-Veranstalterin wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Ticketerwerber den Zutritt zur Veranstaltung verweigern.

 

(3) Die Varieté-Veranstalterin ist berechtigt, von Ticketerwerbern, die unter Verstoß gegen Absatz 1 Tickets weitergeben und/oder anbieten, pro Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro zu verlangen, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  • 8 Kartenrückgabe / Absage, Ausfall, Abbruch der Veranstaltung / Programmänderung

(1) Die Rücknahme verkaufter Eintrittskarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für verfallene Karten wird kein Ersatz gewährt. Dem Ticketerwerber abhanden gekommene oder bis zur Unkenntlichkeit zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

 

(2) Bei Absage oder Verlegung der Veranstaltung wird gegen Vorlage der Eintrittskarte der Kartenpreis erstattet. Bei räumlicher Verlegung der Veranstaltung besteht die Möglichkeit zur Kartenrückgabe jedoch nur, wenn der neue Veranstaltungsraum dem Ticketerwerber unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist.

 

(3) Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigten Aufwendungen.

 

(4) Im Falle des Veranstaltungsabbruchs hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des geleisteten Kartenpreises, wenn der Abbruch in der ersten Hälfte der Veranstaltung erfolgt. Der Abbruch ist durch Vorlage oder Einsendung der Eintrittskarte nachzuweisen und innerhalb von 14 Tagen nach dem Veranstaltungsabbruch gegenüber der Varieté- Veranstalterin oder der von ihr beauftragten Vorverkaufsstelle, die das Ticket vermittelt hat, geltend zu machen. Die Varieté-Veranstalterin haftet im Falle des Veranstaltungsabbruchs nach Maßgabe des § 11 der AGB.

 

(5) Änderungen des Programmablaufs unterliegen der künstlerischen Freiheit und sind variabel hinsichtlich der Künstler abänderbar. Umbesetzungen der darstellenden Künstler bleiben der Varieté-Veranstalterin vorbehalten. Änderungen gemäß Satz 1 und 2 begründen keinen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch der Eintrittskarte.

 

  • 9 Foto-/Bild-, Ton-, Filmaufnahmen durch die Varieté-Veranstalterin

Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte für die von der Varieté-Veranstalterin durchgeführte Veranstaltung erklärt sich der Ticketerwerber damit einverstanden, dass die während der Veranstaltung erfolgten optischen und akustischen Mitschnitte sowie Fotos durch die Varieté-Veranstalterin oder durch von ihr beauftragte Dritte für Medien- und für Werbemaßnahmen der Varieté-Veranstalterin verwendet werden können. Die Zustimmung bezieht sich nur auf beiläufige oder beiwerkartige Aufnahmen der Besucher während des Veranstaltungsmitschnittes und der Veranstaltungsaufnahme. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

 

  • 10 Verbot von Foto-/Bild-, Ton- und Filmaufnahmen durch Ticketerwerber

(1) Dem Ticketerwerber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Varieté-Veranstalterin nicht gestattet, Fotoapparate, Kameras oder sonstige Geräte und Anlagen, die zur Aufnahme von Foto-/Bild-, Ton- und Filmaufnahmen benutzt werden können, zur Veranstaltung mitzubringen.

 

(2) Dem Ticketerwerber ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Varieté-Veranstalterin Foto-/Bild-, Ton- und Filmaufnahmen zu machen oder Dritten zu ermöglichen, solche Aufnahmen zu machen oder diese für private oder kommerzielle Zwecke zu verwenden oder ganz oder teilweise über Medien und Telemedien wie Internet oder Telekommunikationsdiensten wie Mobilfunknetz zu übertragen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten diese Handlungen zu ermöglichen.

 

(3) Verstößt der Ticketerwerber schuldhaft gegen Absätze 2 und 3 steht der Varieté-Veranstalterin eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 3.000 € für jeden gewerblichen und bis zu 1.000 € für jeden privaten Verstoß zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

  • 11 Haftung

(1) Soweit sich aus den AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haftet die Varieté-Veranstalterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Varieté-Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit der Varieté-Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet die Varieté-Veranstalterin nur

 

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie

 

  1. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Varieté-Veranstalterin auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die Haftungsfreistellung nach Absatz 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Varieté-Veranstalterin.

 

(4) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch die Varieté-Veranstalterin oder ihrer Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Ticketerwerbers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Ticketerwerber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Varieté-Veranstalterin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Besuchers vom Besuchervertrag (insbesondere gemäß § 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

  • 12 Hausrecht, Veranstaltungs- und Markthallenordnung

(1) Der Varieté-Veranstalterin steht innerhalb der Markthalle das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung des Varietés notwendigen Umfang neben der Dinner-Veranstalterin als Betreiberin und neben dem Eigentümer der Markthalle zu. Die Varieté-Veranstalterin ist verpflichtet, innerhalb der überlassenen Markthalle für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Varietés zu sorgen. Sie ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Markthallen verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Markthallen hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

(2) Dem Eigentümer der Markthalle und der Dinner-Veranstalterin als Betreiberin der Markthalle sowie den von ihnen  beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber der Varieté-Veranstalterin, ihren Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.

 

(3) Für die Veranstaltung gelten folgende allgemeine Verhaltenspflichten:

 

  1. a) Das Mitführen von gefährlichen oder illegalen Gegenständen, insbesondere Drogen, Waffen und explosiver Stoffe, sowie veranstaltungsfremden Getränken und Lebensmitteln ist nicht erlaubt.
  2. b) Das Mitführen von Tieren ist untersagt.
  3. c) Das Betreten der Bühnenfläche und des Bühnenbereichs ist untersagt.
  4. d) Der Besucher nimmt den durch die Varieté-Veranstalterin oder durch von ihr beauftragten Personen zugewiesen Sitzplatz ein.
  5. e) Dem Ticketerwerber ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.
  6. f) Im Hinblick auf das Parken vor der Markthalle ist den Anweisungen der Varieté-Veranstalterin oder der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten.

 

Bei Zuwiderhandlungen gegen die lit. a bis f wird eine

Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro sofort fällig;

weitere Ansprüche behält sich die Varieté-Veranstalterin ausdrücklich vor.

 

Weitere Allgemeine Verhaltenspflichten der Besucher und sonstigen Beteiligten regelt die Markthallenordnung für die Veranstaltungsbesucher, die in der Anlage – Markthallenordnung zu diesen AGB niedergelegt und fester Bestandteil des Besuchervertrages ist. Die Markthallenordnung ist sichtbar im Eingangsbereich zum Varieté ausgehängt.

 

(4) Die Varieté-Veranstalterin kann Ticketerwerber, die gegen ihre Veranstaltungsordnung, die Markthallenordnung sowie gegen sonstige Weisungen des Sicherheitspersonals  verstoßen, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Ticketerwerber nicht.

 

(5) Bei der Dinnershow besteht aufgrund der Örtlichkeit (Markthalle) allgemein immer die Gefahr von Temperaturschwankungen je nach Außentemperatur und Witterung. Es wird daher ausdrücklich geraten, sich zur Vorsorge geeignete Kleidung angepasst an die jeweilige Außentemperatur und Witterung für den Besuch der Veranstaltung mitzubringen. Jeder Besucher ist hierfür selbst verantwortlich.

 

  • 13 Datenschutz

(1) Die von dem Ticketerwerber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zum Erwerb des Tickets werden von der Varieté-Veranstalterin ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten der Ticketinhaber werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Weitergabe an zum Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte nach § 6 dieser AGB, wobei dies nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt und der Umfang der Übermittlung sich auf das notwendige Minimum zur Vertragsabwicklung beschränkt.

 

(2) Der Ticketerwerber hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten zu ändern, zu  berichtigen oder zu löschen. Das Recht zur Löschung der von ihm gespeicherten Daten besteht nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,  außerdem  wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Varieté-Veranstalterin erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

 

  • 14 Nichtteilnahme an der Verbraucher-Schlichtung

(1) Die Dinner Veranstalterin als auch die Varieté-Veranstalterin beteiligen sich nicht an Verbraucher-Schlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

  • 15 Schlussbestimmungen

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Berlin. Sofern gesetzlich kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 01.01.2017